ewb.ENERGIEBERATUNG.Standard
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Energieberatung für Unternehmen

Energieberatung für Grossverbraucher

Energieeffizienz steigern und gesetzliche Anforderungen des Kantons Bern im Rahmen einer Zielvereinbarung erfüllen.

Worum geht es?

Dieses Angebot richtet sich an Unternehmen, die an einer Verbrauchsstätte jährlich mehr als 0,5 GWh Strom oder mehr als 5 GWh Wärme verbrauchen. Die Energieberatung von ewb unterstützt Sie dabei, Ihre Energieeffizienz zu verbessern und die gesetzlichen Anforderungen des Kantons Bern im Rahmen einer Zielvereinbarung zu erfüllen.


An wen richtet sich dieses Angebot?

  • Verbrauchsstätten mit mehr als 0,5 GWh Stromverbrauch pro Jahr
  • Verbrauchsstätten mit mehr als 5 GWh Wärmeverbrauch pro Jahr
  • Unternehmen, die die gesetzlichen Anforderungen des Kantons Bern im Rahmen einer Zielvereinbarung erfüllen müssen

Drei Wege zur Umsetzung

Universalzielvereinbarung (UZV)

Eine Zielvereinbarung mit dem Bund über zehn Jahre. Sie kann mehrere Verbrauchsstätten und Standorte auch kantonsübergreifend umfassen.

  • Jährliches Monitoring der Zielerreichung
  • Geeignet für komplexere oder mehrere Standorte
  • Erforderliche Variante für CO₂- und Netzzuschlag-Rückerstattungen

Kantonale Zielvereinbarung (KZV)

Eine Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Grossverbraucher. Die festgelegten wirtschaftlichen Massnahmen werden innerhalb von zehn Jahren umgesetzt.

  • Jährliches Monitoring der Zielerreichung
  • Fokus auf die kantonale Grossverbraucherregelung
  • Keine CO₂- oder Netzzuschlag-Rückerstattung

Energieverbrauchsanalyse (EVA)

Eine detaillierte Analyse der Verbrauchsstätte. Die daraus bestimmten wirtschaftlichen Effizienzmassnahmen werden innerhalb von drei Jahren umgesetzt.

  • Direkter, massnahmenbasierter Ansatz
  • Monitoring während der Umsetzungsphase
  • Keine CO₂- oder Netzzuschlag-Rückerstattung

Rückerstattung im Grossverbrauchermodell

Im Grossverbrauchermodell ist die UZV die erforderliche Umsetzungsvariante, wenn zusätzlich eine Rückerstattung der CO₂-Abgabe oder des Netzzuschlags angestrebt wird. Die jeweiligen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein.

Nur mit UZV: CO₂ -Rückerstattung

Die UZV wird mit der Verminderungsverpflichtung und den erforderlichen Nachweisen für die Rückerstattung der CO₂ -Abgabe abgestimmt.

Nur mit UZV: Rückerstattung Netzzuschlag (RNZ)

Die UZV bildet die Zielvereinbarung für die Rückerstattung des Netzzuschlags bei anspruchsbereichtigten stromintensiven Unternehmen

Unsere Leistungen

  • Bestandsaufnahme: In einem Startgespräch verschaffen wir uns einen Überblick über Ihre technischen Anlagen und Ihren Energieverbrauch. Wir erfassen die relevanten Energiedaten.
  • Analyse: Wir analysieren Ihren Energieverbrauch und besprechen die Ergebnisse mit Ihnen. Auf Basis einer Grobanalyse identifizieren wir Effizienzmassnahmen und beurteilen deren Wirtschaftlichkeit.
  • Bericht und Zielvereinbarung: Wir dokumentieren die wirtschaftlich umsetzbaren Massnahmen in einem Bericht als Grundlage für die Zielvereinbarung und die Umsetzung.
  • Umsetzung: Sie legen fest, mit welchen Massnahmen Sie die vereinbarten Ziele innerhalb der zehnjährigen Laufzeit erreichen.
  • Jährliches Monitoring: Wir erfassen die Wirkung der umgesetzten Massnahmen und überprüfen den Fortschritt gegenüber den vereinbarten Zielen.

Ihr Nutzen

  • Sie erhalten einen langfristigen Fahrplan zur Steigerung Ihrer Energieeffizienz und eine Grundlage zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen.
  • Sie erkennen wirtschaftliche Möglichkeiten, Ihren Energieverbrauch und Ihre Kosten zu senken.
  • Eine Universalzielvereinbarung (UZV) kann zudem eine Grundlage für die Befreiung von der CO₂-Abgabe oder die Rückerstattung des Netzzuschlags sein.
  • Dafür müssen die jeweiligen zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Gesetzlicher Rahmen

Die Wahl zwischen UZV, KZV und EVA richtet sich nach der konkreten Ausgangslage. Für CO₂- oder Netzzuschlag-Rückerstattungen ist im Grossverbrauchermodell eine UZV erforderlich; der Rückerstattungsanspruch wird zusätzlich nach den jeweiligen gesetzlichen Kriterien geprüft.


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