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Für eine Bauzone im Wald braucht es eine Rodungsbewilligung (Art 5 Absatz 2 Waldgesetz). Diese wird nur erteilt, wenn die vorgesehenen Anlagen im waldrechtlichen Sinn standortgebunden sind.
Standortgebunden ist eine Anlage, wenn nach einer umfassenden Standortabklärung und Interessenabwägung nachgewiesen werden kann, dass die Gründe für die Standortwahl das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Für die neue KVA und den neuen Feuerwehrstützpunkt wurde diese Beurteilung vom Amt für Wald des Kantons Bern (KAWA) und vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 30. August 2004 und am 25. Februar 2005 sowie am 26.01.2006 zusätzlich für das Holz- sowie Gas- und Dampfkombikraftwerk bestätigt. Für beide Vorhaben wurde eine Rodungsbewilligung erteilt.
Die konkrete Nutzung in Forsthaus West wird mit einer Zweckbestimmung für die Zone "Freifläche für Nutzungen im öffentlichen Interesse Fd" festgelegt (Kehrichtverwertungsanlage mit Nebenanlagen und Feuerwehrstützpunkt). Anlagen, die diesen Zweck nicht erfüllen, sind somit wald- wie baurechtlich zonenwidrig. Die Einwohnergemeinde Bern kann aus waldrechtlichen Gründen nicht alleine bestimmen, welche Nutzungen in der zu schaffenden Zone Fd* zulässig sind.




